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AGBs

Allgemeine Verkaufs-Geschäftsbedingungen der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V.

Stand: Januar 2024

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich:

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. und dem Käufer abgeschlossenen Verträge, auch soweit spätere Verträge ohne Beifügungen der Bedingungen oder Bezugnahme hierauf abgeschlossen werden sollen. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Insbesondere gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf durch die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. vorrangig vor (in der Reihenfolge):
 

a) den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (in der jeweils gültigen Fassung), wobei von den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels § 1 (Schiedsgericht) generell ausgenommen ist.


b) den Bestimmungen des HGB und des BGB

 

II. Vertragsschluss

Der Kaufvertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn- soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist – eine entsprechende schriftliche Annahmeerklärung der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. vorliegt.

 

III. Lieferung

Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. ist berechtigt, für den Fall, dass die von ihr geschuldete Leistung nicht verfügbar ist und von dem Vorlieferanten nicht zur Verfügung gestellt wird, vom Vertrag zurückzutreten. Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit den Käufer informieren und eine bereits geleistete Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Bei verspäteter Mitteilung sind etwaige Schadenersatzansprüche auf den Teil des Schadens beschränkt, der durch die Verzögerung der Mitteilung entstanden ist.

 

IV. Preise

Die Preise verstehen sich ab Hof bzw. Lager zzgl. Mehrwertsteuer zu der zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Höhe. Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. behält sich das Recht vor, den Kaufpreis bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss angemessen zu erhöhen. Als angemessen gilt der jeweilige Prozentsatz einer etwaig eingetretenen Kostensteigerung der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. bei der Warenbeschaffung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages.

 

V. Zahlung

Rechnungen sind zahlbar zwei Wochen nach Rechnungsdatum per Überweisung auf das angegebene Konto der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. ohne Abzug, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug. Es können Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Weiterhin setzt ein Skontoabzug voraus, dass mit der betreffenden offenen Zahlung alle fälligen Beträge aus Forderungen der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. beglichen sind. Maßgeblich für die Berechtigung eines Skontoabzugs ist der Zahlungseingang bei der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. innerhalb der vereinbarten Skontofrist. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB sowie ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht können vom Käufer gegen die Kaufpreisforderung nicht geltend gemacht werden, wenn der Käufer Unternehmer ist und im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einkauft. Ein Verbraucher kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. bis der Käufer ihre sämtlichen Forderungen einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos bezahlt hat. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist. Der Käufer verpflichtet sich, der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. auf ihr Verlangen Umfang und Lagerort der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware nach § 950 BGB durch Be- oder Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- oder Bearbeitung erfolgt im Auftrag der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. und für sie, ohne dass sie sich gegenüber Dritten verpflichtet. Bei der Vermischung oder Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. gehörenden Waren steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen vermischten oder verarbeiteten Ware zu, den letztere im Zeitpunkt der Vermischung oder der Ver- oder Bearbeitung haben. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neue Sache wird vom Käufer für die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder in ein Grundstück einbauen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm untersagt. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. sofort zu benachrichtigen. Interventionskosten sind ihr vom Käufer zu erstatten. Der Käufer verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die dem Käufer aus Weiterveräußerungen- oder Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück zustehenden Forderungen werden bereits jetzt an die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. abgetreten, auch wenn die Ware an mehrere Abnehmer veräußert oder in mehrere Grundstücke eingebaut wird. Falls Vorbehaltsware zusammen mit in Miteigentum stehenden oder nicht der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. gehörenden Waren veräußert oder in Grundstücke eingebaut wird, gilt die Abtretung der Kaufpreis- oder der Werklohnforderung nur in Höhe des Faktura-Wertes der Vorbehaltsware als erfolgt. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Für den Fall eines Einzuges der abgetretenen Forderungen durch einen Factor im Rahmen eines echten Factoring-Geschäftes tritt der Käufer bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Factor an die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. ab. Der Käufer hat auf Verlangen der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. alle abgetretenen Forderungen mitzuteilen, ihr die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer des Käufers erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat den Schuldnern auf Verlangen der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. die Abtretung anzuzeigen. Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. bleibt selbst zur Benachrichtigung der Schuldner berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Verderb zu versichern. Alle Ansprüche des Käufers gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden hiermit an die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. abgetreten. Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. nimmt die jeweiligen Abtretungen an. Waren im Miteigentum der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Rechnungswert der Vorbehaltsware ist der von der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. für die gelieferte Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Wert. Sie verpflichten sich, die ihr gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

 

VII. Gewährleistung

Beim Kauf neuer Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware, für Verbraucher zwei Jahre. Beim Kauf gebrauchter Sachen wird die Gewährleistung für Unternehmer soweit diese im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit einkaufen, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Soweit ein Ausschluss nicht möglich ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beim Kauf gebrauchter Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware, ebenso für Verbraucher. Beanstandungen der Ware sind, soweit es sich nicht um verdeckte Mängel handelt, spätestens am 2. Geschäftstag nach beendeter Entladung oder Übergabe anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis fernschriftlich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Übernahme der Ware, es sei denn, sie waren innerhalb dieser Frist für den Käufer nicht erkennbar.

 

VIII. Haftung:

Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet sie nur, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. beruhen. Wird der Kunde als Unternehmer tätig, beschränkt sich die Haftung für sonstige Schäden auf den typischerweise und üblicherweise in derartigen Fällen zu erwartenden Schaden. Ist der Kunde Unternehmer und handelt es sich um einen für die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. versicherbaren Schaden, für den eine entsprechende Haftpflichtversicherung der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. besteht, ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig - begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme . Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. verpflichtet sich, auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis über die bestehende Haftpflichtversicherung dem Käufer auszuhändigen. Soweit der Käufer Unternehmer ist und eine Haftung wegen eines Mangels der Kaufsache durch den Käufer beansprucht wird, werden Ansprüche der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. gegen den Vorlieferanten hiermit abgetreten. Der Käufer ist zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Vorlieferanten berechtigt und verpflichtet. Der Käufer wird unmittelbar beim Vorlieferanten Ansprüche geltend machen und in die Schadensabwicklung mit dem Vorlieferanten eintreten. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt erfüllungshalber. Der Käufer wird eine außergerichtliche Schadensregulierung mit dem Vorlieferanten durchführen. Zu einer gerichtlichen Geltendmachung ist er nicht verpflichtet. Er ist jedoch berechtigt, den Vorlieferanten gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

 

IX. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

Anwendbar ist deutsches Recht, die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. zuständige Gericht. Die Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. kann dem Käufer auch an dessen Gerichtsstand in Anspruch nehmen. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz der Direktvermarktung Pfaffenhofener Land und Hallertau e.V. Die Vereinbarung über den Erfüllungsort und den Gerichtsstand gilt nur für Kaufleute im Sinne des § 38 ZPO.

 

X. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nicht wirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag so durchführen, dass die in Wegfall gekommene Bestimmung ersetzt wird durch eine solche, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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